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Der DBSV ...

... Deutscher Betriebssportverband informiert: Steuerfreibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung erhöht.

Nach § 3 Nr. 34 Einkommenssteuergesetz (EStG) sind vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen zur Verbesserung der betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei. Bisher war dies auf 500,00 € pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr beschränkt.

Mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz wurde dieser Betrag mit Wirkung ab 01.01.2020 auf 600,00 € erhöht. Das klingt für den Sport erst einmal gut, denn dieser fördert die Gesundheit der Arbeitnehmer. Für mehr Infos einfach hier klicken: bkv-wuppertal.net/fileadmin/uploads/bkv/Dokumente/BGF_Freibetrag_2020.pdf

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