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Die MV ...

… (Mitgliederversammlung) des BKV Wuppertal (Meldung 2-3).

In unserer Satzung (Vereinsrecht) ist bestimmt, dass eine Mitgliederversammlung im ersten Halbjahr eines Jahres durchgeführt werden muss.

Im Jahr 2021 stehen unter anderem turnusmäßige Neuwahlen des Vorstandes an. Weiter sind drei Satzungsmodifikationen vorgesehen.

Zurzeit ist aber absehbar, dass aufgrund staatlicher Regelungen zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung der Corona-Pandemie eine Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung nicht durchgeführt werden darf.

Seitens des Vorstandes kann ein Hygienekonzept mit entsprechender Reduzierung von Personen auch mit Mund-Nasenschutz nicht erarbeitet werden bzw. ist unverhältnismäßig. Auch kann eine Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung dann nicht durchgeführt werden, wenn die Zusammensetzung des Mitgliederkreises aufgrund der Rücksichtnahmepflichten des Vereins dazu führt, dass diese zum Schutz der Mitglieder zu unterlassen ist. Die Freiheit von Mitgliedern könnte beeinträchtigt werden, wenn aufgrund einer Teilnahme, eine vermutende oder gar erlittene Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus das Mitglied in eine Quarantäne zwänge.

Es ist offenkundig, dass je nach konkreter Zusammensetzung die Ausstattung mit technischen Mitteln zu einer möglichen virtuellen Mitgliederversammlung unterschiedlich ist. Daher ist eine Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.

 

Die Mitgliederversammlung wird daher bis auf Widerruf ausgesetzt.

 

Nach §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 5 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG), bleiben die Vorstandsmitglieder auch ohne entsprechende Satzungsänderung nach Ablauf der satzungsgemäßen Amtszeit in 2021 bis zu ihrer Abberufung oder bis zu Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Es besteht also zurzeit keine Einberufungspflicht.

(Auszug aus DBSV-Telegramm Nr. 22/2020 vom 04.11.2020 vom Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, DBSV-Generalsekretär. „Die Nichtdurchführung der Mitgliederversammlung“)

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