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… Betriebssportverband informiert:

Neue Handlungspflichten für Vereine und GmbHs nach dem neuen Transparenzregistergesetz.

Am 1.8.2021 ist das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten. Damit muss jede Personenvereinigung und Gesellschaft aktiv eine Eintragung ihrer sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten" im Transparenzregister veranlassen.
Was bedeutet dies für Vereine?
Eingetragene Vereine nach § 21 BGB, die ordnungsgemäß registriert sind, sind von der Meldepflicht zum Transparenzregister ausgenommen. In § 20 a Abs. 1 Satz 1 GwG ist geregelt:
„Für eingetragene Vereine nach § 21 BGB erstellt die registerführende Stelle anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten eine Eintragung in das Transparenzregister, ohne dass es hierfür einer Mitteilung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 bedarf."
Eingetragene Vereine werden daher automatisch von Amts wegen in das Transparenzregister eingetragen. Dafür müssen jedoch die im Vereinsregister registrierten Daten aktuell hinterlegt sein. Ansonsten wird die Meldepflicht verletzt.
Diese „Automatik“ für Vereine bedeutet aber nicht, dass keine Jahresgebühr für die Führung des Registers fällig wird (§ 24 Abs. 1 GwG). Diese beträgt aktuell 4,80 EUR pro Jahr.
Gemeinnützige Vereine können sich von dieser Gebühr befreien lassen (§ 4 TrGebV), wenn die Gemeinnützigkeit (Körperschaftsteuer-Freistellung) nachgewiesen wird. Diese Gebührenbefreiung gilt, solange der Freistellungsbescheid gültig ist. Eine rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der Antragstellung liegende Jahre ist nicht möglich. Die Befreiung kann später über die offizielle Seite www.transparenzregister.de beantragt werden. Z.Zt. liegt noch kein Antragsformular hierfür vor. Dieses soll zeitnah, aber spätestens am 31.03.2022 zur Verfügung gestellt werden. Die Befreiung für das Gebührenjahr 2021 kann bis zum 30.6.2022 beantragt werden.
Für die Antragstellung sind Kopien folgender Unterlagen erforderlich:
• Aktueller Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheid
• Aktueller Registerauszug des Amtsgerichts
• Personalausweise des Vorstandes nach § 26 BGB
Es kann auch ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Hierbei ist aber der Datenschutz zu beachten, da personenbezogene Daten übermittelt werden.
Weitere Informationen hierfür könnt Ihr hier finden:
https://www.transparenzregiste...
  
https://www.bva.bund.de/Shared...

Kommentare (1)

  1. Uwe Grobecker am 27.10.2021
    Für 4,80 Euro solch eine Bürokratie ? Das gibt es auch nur in Deutschland. Früher brauchte man eine Vereinssatzung und einen Vereinsvorstand, fertig. Dann konnte man Sport treiben.
    Heute braucht man selbst als kleiner Betriebssportverein eine Rechtsabteilung für
    Datenschutzgrundverordnung, Transparenzregister, Gemeinnützigkeit, Corona Regeln usw.
    So wird der Sport von der Bürokratiekrake erwürgt und die Verbände gucken nur zu, statt für einfache und unkomplizierten Vereinssport bei der Politik vorzusprechen.

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