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Der DBSV ...

… Generalsekretär Rechtsanwalt Patrick R. Nessler hat in seinem Merkblatt „Steuerfreiheit der ‚Gemeinnützigen‘ weiter ausgedehnt. Oder: Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe deutlich angehoben!“ folgendes Fazit gezogen:

„Der Gesetzgeber hat mit der Erhöhung der Freigrenze in & 64 Abs. 3 AO um € 10.000 auf € 45.000 zahlreiche kleine Vereine von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer befreit. Sofern auch diese Freigrenze überschritten wird, bleibt es allerdings bei der grundsätzlichen Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuerpflicht für die in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielten Gewinne.“

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