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Der DBSV - ...

... Generalsekretär Patrick R. Nessler erläutert zum Thema Mindestlohn im Sport:

Am 23.02.2015 fand ein Spitzengespräch im Bundesministerium für Arbeit und Soziales statt. Frau Bundesministerin Nahles, Herr Präsident Hörmann vom Deutschen Olympischen SportBund und der Schatzmeister des Deutschen Fußballbundes, Herr Grindel, besprachen die Anwendung des Mindestlohngesetzes auf die Vereine und Verbände. Herausgekommen ist eine große Pressekonferenz, bei der angeblich eindeutige Klärungen bekanntgegeben wurden. Vom großen Tag für den Fußball und den Sport wurde gesprochen und davon, das die "Zukunft von Vertragsamateuren gesichert" sei. Inhaltlich ist aber -entgegen der großen Aufmachung- nichts Neues herausgekommen. Es wurde ausdrücklich verlautbart, dass das Gesetz nicht geändert werden bräuchte.

Schon bisher war es so, dass nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte die Frage der Arbeitnehmereigenschaft der bei einem Verein beschäftigen Personen davon abhing, ob diese Personen eher wegen des Gelderwerbs oder eher wegen der Förderung des Vereinszwecks und damit der Allgemeinheit oder wegen der Mitgliedschaft im Verein für den Verein tätig wurden. Es stellt sich damit die Frage, wie "gering" der Verdienst sein muss, damit man von "ehrenamtlicher Tätigkeit" sprechen kann. Immerhin wurde das Mindestlohngesetz gerade geschaffen, um eine Mindestvergütung für eine erbrachte Leistung sicherzustellen. Provokant gefragt: Was ist der Unterschied zwischen der Friseurin mit 5,00 € die Stunde und dem Übungsleiter mit dem gleichen Einkommen? Nur weil der Arbeitgeber ein Verein ist, soll sich der Status des Beschäftigten von "Arbeitnehmer" zu "Ehrenamtler" ändern? Das überzeugt nicht ohne weiteres.

Bereits 1990 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Vertragsamateure grundsätzlich Arbeitnehmer sind und dies nur in Ausnahmefällen anders ist. Deshalb verwundert es, wenn nach dem heutigen Gespräch in Berlin die vorgenannte Bewertung der Tätigkeit für den Verein die Lösung der Probleme sein soll. Für die Richter der Arbeitsgerichte hat sich damit nichts Neues ergeben. Sie werden auch weiterhin in jedem Einzelfall zu prüfen haben, ob der beim Verein Beschäftigte ein Arbeitnehmer ist oder nicht. Von einer generellen Lösung des Problems kann hier keine Rede sein, da Richter nur an das Gesetz und nicht an die Meinung der Frau Bundesministerin gebunden sind.

Es wäre wünschenswert gewesen, wenn Frau Nahles das Gespräch zum Anlass genommen hätte, in das Gesetz eine generalisierende Regelung aufzunehmen. Die Chance wurde von der sozialdemokratischen Ministerin nach dem Gesetzgebungsverfahren ein zweites Mal verpasst und das Kuckucksei bleibt bei den Vereinen und Verbänden. Es gilt weiterhin abzuwarten, bis es die ersten Urteile der Arbeitsgerichtsbarkeit geben wird, die hoffentlich genauere und allgemeingültige Abgrenzungsmerkmale in dieser Frage aufzeigen.

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