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Wir hatten ...

das Gesundheitsamt der Stadt Wuppertal angeschrieben, dass der § 9 Abs. 6 der Coronaschutzverordnung NRW den Breiten- und Freizeitsport nur im Freien und unter gewissen Auflagen erlaubt.

Dabei haben wir darauf hingewiesen, dass auch kommerzielle Sporthallen/-anlagen (z.B. verschiedene Tennishallen, Kegelbahnen usw.) geöffnet sind, die einen nicht im Freien stattfindenden „Sportbetrieb“ -wenn auch unter Auflagen- zulassen.

Unsere Frage war: Dürfen unsere sportlichen Vergleichskämpfe (Wettkämpfe) in diesen Anlagen (also nicht im Freien) unter den dortigen Auflagen durchgeführt werden?

Das Gesundheitsamtes hat gestern bestätigt, dass die sportlichen Wettbewerbe unter Einhaltung der Hygienevorschriften und strikter Beachtung der Besonderheiten in den Sportanlagen/-hallen durchgeführt werden dürfen.

Bleibt gesund!!

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