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Der DBSV ...

... Generalsekretär, Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, hat Hinweise zum "Inventarverzeichnis" gegeben. Dazu sein Hinweis: "Viele Vereine ermitteln ihren Gewinn bzw. Verlust nach § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben. Der Bestandsvergleich der Bilanz mit der Erfassung der Vermögenswerte der Wirtschaftsgüter des Vereins oder Verbands wird hier ersetzt durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Der Ansatz von Betriebseinnahmen und -ausgaben folgt dem Zufluss- und Abflussprinzip des § 11 EStG. Trotzdem ist ein Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Vereins bzw. Verbands zu führen. Warum das so ist und wie es geht, darüber informiere ich in meinem anhängenden Artikel."

Der Artikel kann unter "Allgemeine Infos à 4. Allgemeine Hinweise à Anlagenverzeichnis" nachgelesen und heruntergeladen werden.

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