Listen-/Einzelansicht

Corona und ...

… Datenschutz. Wie sieht es mit dem Thema Corona und den Listen aus, die ja geführt werden müssen? Die Antwort des WBSV-Präsident Hans-Peter Dölle, wir zitieren:

Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten einer natürlichen Person grundsätzlich untersagt. Art. 9 Abs.1 DSGVO gilt nach Absatz 2 Buchstabe i jedoch nicht in den Fällen, in denen die Verarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren auf der Grundlage nationalen Rechts, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person vorsieht, erforderlich ist.

Mit diesem Wissen kann man also getrost bei jeder (Sport-) Veranstaltung eine Liste mit dem Namen und dem Status (geimpft, genesen oder getestet) führen und diese Liste zwei Wochen nach der Veranstaltung wieder vernichten.“

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