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Nicht unbedingt ...

... für den Betriebssport interessant, aber für alle, die Kinder im Sportverein haben: Keine Geschäftsführung ohne Auftrag beim Transport von Kindern zu Sportveranstaltungen, oder: Der Unterschied zwischen Auftrag und Gefälligkeit. Von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert; DBSV Generalsekretär.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 23.07.2015 (Az. III ZR 346/14) entschieden, dass es sich, wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, grundsätzlich - auch im Verhältnis zum Sportverein - um eine reine Gefälligkeit handelt, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein ausscheiden. Der BGH führt aus, dass die Klägerin ihre Enkelin habe zum Veranstaltungsort fahren wollen, um dieser die Teilnahme an der Kreismeisterschaft zu ermöglichen. Dies geschah aus Gefälligkeit gegenüber ihrer Enkelin beziehungsweise deren sorgeberechtigten Eltern. An dem Charakter der Fahrt als Gefälligkeit ändert sich nichts dadurch, dass der Transport nicht ausschließlich im alleinigen Interesse der Enkelin und ihrer Eltern, sondern auch im Interesse der Mannschaft und damit des beklagten Sportvereins lag. Der "Bringdienst" der minderjährigen Spielerinnen zu auswärtigen Spielen war Sache der Eltern beziehungsweise anderer Angehöriger oder Freunde. Vielmehr handelt es sich, wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, grundsätzlich - auch im Verhältnis zum Sportverein - um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt. Solange keine gegenteiligen Absprachen getroffen werden, scheiden damit Aufwendungsersatzansprüche aus.

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