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Am 01.03.2007 ...
… ist das Telemediengesetz (TMG) in Kraft getreten.
Nachstehend der Zeitung „Wir im Sport 05.2007“ auszugsweise entnommen:
Internetseiten eines Sportvereines sollen mit einer vollständigen Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG versehen werden und muss folgende Informationen enthalten:
Vollständiger Name des Vereins einschließlich des Rechtsformzusatzes („e.V.“)
Komplette Anschrift des Vereins (Sitz), ein Postfach genügt nicht
Telefon-/Faxnummer; E-Mail-Adresse
Angabe des Vorstandes nach § 26 BGB (jeweils mit Vor- und Nachnamen)
Registergericht und Vereinsregisternummer
Soweit vorhanden Umsatzsteuer-Identifikationsnr bzw die Wirtschafts-Identifikationsnr
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