Listen-/Einzelansicht

Am 01.03.2007 ...

ist das Telemediengesetz (TMG) in Kraft getreten.

Nachstehend der Zeitung „Wir im Sport 05.2007“ auszugsweise entnommen:

     

Internetseiten eines Sportvereines sollen mit einer vollständigen Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG versehen werden und muss folgende Informationen enthalten:

  • Vollständiger Name des Vereins einschließlich des Rechtsformzusatzes („e.V.“)

  • Komplette Anschrift des Vereins (Sitz), ein Postfach genügt nicht

  • Telefon-/Faxnummer; E-Mail-Adresse

  • Angabe des Vorstandes nach § 26 BGB (jeweils mit Vor- und Nachnamen)

  • Registergericht und Vereinsregisternummer

  • Soweit vorhanden Umsatzsteuer-Identifikationsnr bzw die Wirtschafts-Identifikationsnr

Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben