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Deutscher Golf Verband e.V. "Konkrete erste inhaltlichen Empfehlungen zur Öffnung im Golfsport"

Ausgehend von der Formulierung aktuell geltender Regelungen für Sportstätten könnte eine den Individualsport im Freien insgesamt berücksichtigende Regelung in einer „ersten Stufe der Formulierung“ aus Sicht des Deutschen Golf Verbandes wie folgt lauten: der Betrieb öffentlicher und privater Sportstätten ist zulässig, sofern sich das Angebot auf eine Individualsportart bezieht, deren regelgerechte Ausübung die Anwesenheit von nicht mehr als zwei Personen erfordert und darüber hinaus sichergestellt ist, dass

‒     der Sport im Freien ausgeübt wird,

‒     ein durchgehender Mindestabstand zu anderen Menschen als den eigenen Angehörigen von mindestens 1,5 m eingehalten wird,

‒     Gruppenmaßnahmen nicht angeboten werden (z. B. Gruppentraining, Turniere, deren Organisation über eine zusammenfassende Wertung der individuellen Sportausübung hinausgeht, z.B Abschlussessen),

‒     Umkleiden, Sanitäreinrichtungen sowie alle für die unmittelbare Sportausübung und das Training nicht erforderlichen Gemeinschaftseinrichtungen des Sportbetriebs geschlossen bleiben,

‒     Sportausübende über diese Verhaltensregeln und einzuhaltende Hygienemaßnahmen beständig informiert werden, die Einhaltung dieser Regelungen und Maßnahmen vom Sportstättenbetreiber überwacht und im Falle des Verstoßes die Sportausübung von diesem untersagt wird.

 

Natürlich werden wir die weiteren Entscheidungen zum 04.Mai 2020 mit Spannung erwarten.

 

Siegfried Arlart

Vorsitzender

Golfausschuss

 

 

 

 

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